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Errichtung von doppelwandigen Edelstahlschornsteinen (DW-Va Schornstein) an der Außenwand von Gebäuden

 

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Erklärung:
Die Errichtung von Schornsteinen an Gebäuden ist sehr komplex, daher kann der folgende Ratgeber lediglich einen Auszug der bestehenden Gesetze und Richtlinien wiedergeben.
Bitte informieren Sie vorher unbedingt ihren Schornsteinfegermeister (BSM).

Die Errichtung von DW-Va Schornsteinen an bestehenden Gebäuden ist genehmigungspflichtig nach §63 Abs.1Nr.2 LBO durch den zuständigen BSM.

Die entsprechenden Bauunterlagen sind vor Baubeginn beim BSM einzureichen. Der BSM sollte bereits bei der Planung von der Feuerstätte bis zum Schornstein miteinbezogen werden, um Fehler zu vermeiden.

Bei der Errichtung von DW-Va Schornsteinen sind folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Wirksame Schornsteinhöhe,
  • Höhe der Schornsteinmündung über Dach,
  • Abstände der Schornsteinmündung zu Dachaufbauten und Fenstern in Dachflächen,
  • Abstände des Schornsteins zu Fenstern,
  • Abstände des Schornsteins zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen,
  • Wanddurchführung von Verbindungsstücken,

 

Schornsteinhöhe und Schornsteindurchmesser

Vor Montage des Schornsteins muss die anzuschließende Feuerstätte bekannt sein.
Nur so kann eine fundierte Aussage über Schornsteinquerschnitt Schornsteinhöhe und Funktion der Feuerungsanlage getätigt werden.
Die Lage der Abgasmündung (im freien Windstrom) ist hierbei unbedingt zu berücksichtigen.

§§: DIN EN 13384-1

   
   

Höhe der Schornsteinmündung über Dach

Grundsätzlich müssen Mündungen von Abgasanlagen den First um mind. 40cm überragen oder von der Dachfläche mind. 1m entfernt sein.

Es können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.

§§: DIN V-18160 T.1 Abschn. 6.10.2, FeuVo §9

 

   
   

Abstände der Schornsteinmündung zu Dachaufbauten und Fenstern in Dachflächen

Die Mündungen von Abgasanlagen müssen Dachaufbauten und Öffnungen zu Räumen um mindestens 1m überragen, soweit deren Abstand zu den Schornsteinen und Abgasleitungen weniger als 1,5m beträgt.

§§: DIN V-18160 T.1 Abschn. 6.10.2, FeuVo §9

 

   
   

Abstände des Schornsteins zu Fenstern

Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen Abstand von mindestens 20cm haben.

§§: FeuVo §8 Abs.5 Zulassungsbescheid des Herstellers

 

   
   

Abstände des Schornsteins zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen

Der Abstand des Schornsteins von Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen (z.B. Holzverschalung am Giebel) wird im Zulassungsbescheid des Herstellers angegeben. In der Regel ist ein Abstand von 10 cm anzunehmen, der Zulassungsbescheid ist jedoch entscheidend.

§§: Zulassungsbescheid des Herstellers

 

   
   

Anmerkung:

Es können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.

 

 

LBO §3 Abs.2
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des §1 Abs.1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.

Trotz einer baurechtlich einwandfreien Errichtung des Schornsteins muss immer damit gerechnet werden, dass Abgase nicht in höhere Luftschichten abgeleitet werden, sondern durch ungünstige Witterungseinflüsse in Bodennähe verbleiben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Abgasmündung nicht im freien Windstrom liegt (Schornsteinmündung nicht über First).

Um eine einwandfreie Funktion der Feuerungsanlage zu gewährleisten, Rauch- und Rußbelästigungen zu vermeiden und Nachbarschaftsstreitigkeiten aus dem Wege zu gehen, sollte darauf geachtet werden, dass die Abgasmündung den First überragt.

BImSchV §19 Abs.1 Nr.1 und 2
Die Schornsteinmündung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW, muss in einem Umkreis von 15 Meter die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens einen Meter überragen.

   
   

Wanddurchführung von Verbindungsstücken

Der Abstand von Verbindungsstücken zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen beträgt:

  • bei Abgastemperaturen < 400°C = 40cm
  • bei Abgastemperaturen < 400°C und Verbindungsstück > 2cm gedämmt = 10cm

 

Verbindungsstücke müssen, soweit sie durch Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen führen in einem Abstand von > 20cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein oder in einem Umkreis von > 20cm mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein.

§§: FeuVo §8, DIN V-18160 Abschnitt 6.9.5, 6.9.6

 

 

 

 

 

 

 

 

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